#2 ARCHITEKT:IN – EIN GESCHÜTZER BEGRIFF

Die Berufsbezeichnung „Architekt:in“ ist ein geschützter Begriff. So nennen dürfen sich nur jene, die in einer Architektenkammer der jeweiligen Bundesländer aufgenommen wurden. Dies ist an verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. z. B. muss ein abgeschlossenes Studium im entsprechenden Fachbereich und eine Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren nachgewiesen werden.

Der Antrag zur Aufnahme in die Kammer wird vom Eintragungsausschuss geprüft und beschieden. Eingetragen werden können natürliche Personen als freiberuflich Tätige, Angestellte, Beamte und GmbH´s. Geregelt werden die Rechte und Pflichten der Architekt:innen im Architektengesetz und in der Berufsordnung.

Die wichtigste Aufgabe der Kammer als Berufsverband ist der Einsatz für die berufspolitischen Belage der Mitglieder, die Förderung der Baukultur und die Kontrolle der Qualifizierung der Kammermitglieder. Ebenso setzt sich die Kammer für die Weiterbildung und Einhaltung der berufsethischen Standards ein.

Die Mitgliedschaft der Kammer berechtigt die Mitglieder:innen zur sogenannten Bauvorlageberechtigung. D. h. wer kein Mitglied der Kammer ist, darf z. B. keinen Bauantrag beim Bauamt einreichen.

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